"Haftung für Strahlenschäden der ehem. DDR-Soldaten und Bürger"

Beitrag zum Thema "BRD vrs DDR"

 

Haftung für Strahlenschäden der ehem. DDR-Soldaten und Bürger

Thomas Förster am 23.03.2014

Ja, 8 Jahre hat die Bundesrepublik Deutschland gebraucht, um mit Hilfe allermöglichen Erfüllungsgehilfen eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes herbei zu führen, in der es lautet: Die Bundesrepublik Deutschland haftet nicht für Strahlenschäden der ehem. DDR-Soldaten und (DDR-Bürger).

Diese Entscheidung des BGH ist zunächst geltendes Recht - Zivilrecht - und so einigungsgeschichtlich hin zu nehmen, obwohl die Erkrankung der überwiegenden Zahl der Betroffenen, diese nach 1990, also zu einem Zeitpunkt ereilt haben dürfte, zu dem sie, mit allen Rechten und Pflichten, bereits Bürger der Bundesrepublik Deutschland waren und verfassungsrechtlichen Anspruch auf den Schutz ihrer körperlichen Unversehrtheit genossen.

Aber, um zivilrechtliche Ansprüche geht es in unser aller Angelegenheit garnicht, sondern um sozialrechtliche, insbesondere unfallversicherungsrechtliche Ansprüche.

Und da besteht sehr wohl, im individuellen Einzelfall, ein am 03.10.1990 auf die Bundesrepublik Deutschland überkommener sozialversicherungsrechtlicher Anspruch auf Haftung für die gesundheitlichen Spätschäden der Betroffenen (vgl. Art. 22 EV).
Und zwar völlig unabhängig davon, in welcher Dienstverwendung und/oder Arbeitsverhältnissen dieser Schaden zugefügt wurde.

Im Fall der Radarsoldaten der NVA heißt das ganz konkret, dass sie sozialversicherungsrechtlichen Anspruch darauf haben, dass ihre, in Folge nachgewiesen unzulässig hoher Strahlenbelastung zugefügte Erkrankung als Wehrdienstbeschädigung und zugleich als Berufskrankheit anerkannt wird.

Das Bundesverfassungsgericht entscheidet dazu,dass
In sozialen Sicherungssystemen der DDR erwobene Ansprüche und Anwartschaften dem Schutz des Grundgesetzes Art.14 Abs 1 unterliegen und in Folge unantastbar sind.

Wenn diese verfassungsrechtliche Position seit 1990 weder in Entscheidungen der bundesdeutschen Sozialgerichtsbarkeit, noch in den Verwaltungsverfahren des individuellen Einzelfalls, ihren Niederschlag fanden, heißt das
die unfallversicherungsrechtlichen Ansprüche und Anwartschaften der Bürger der ehem. DDR wurden am 03.10.1990 konfisziert.

Konfiskationen von unfallversicherungsrechtlichen Ansprüchen verbietet das Grundgesetz der Bundesarepublik Deutschland.

Sie wollen mehr dazu wissen, es gibt dafür eine gute Adresse:
info@nva-radar.de